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Satzung des Heimatkundlichen Arbeitskreises Vohenstrauß e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Heimatkundlicher Arbeitskreis Vohenstrauß e. V.". Er hat seinen Sitz in Vo­henstrauß und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden i. d. OPf.  eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege sowie die Erforschung der Heimatkunde und Hei­matgeschichte der Stadt und Großgemeinde Vohenstrauß und Umgebung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in der Schriftenreihe "Streifzüge" und der fachlichen Betreuung des Heimatmuseums der Stadt Vohenstrauß, beides im Sinne der Volksbildung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Heimatkundlichen Arbeitskreises Vohenstrauß e.V. können alle Personen, Vereine, Anstal­ten und Institute werden, die sich die Erforschung und Förderung der Heimatgeschichte, Heimatkunde und Volkskunde sowie deren Verbreitung im Rahmen der Volksbildung zum Ziel gesetzt haben.

2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; rückständige Beiträge sind vor dem Austritt zu bezahlen.

4. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss, wenn ein Mitglied die Ziele des Vereins vorsätzlich oder grobfahrlässig geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Mahnung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat.

§ 4 Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitglieder des Vereins ernennen.

§ 5 Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell und materiell unterstützt. Fördernde Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6 Leitung des Vereins

1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und höchstens drei weiteren Vor­standsmitgliedern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder allein kann den Verein nach außen vertreten. Der Stellvertreter darf davon jedoch im Innenverhältnis nur Ge­brauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Reihe der Mit­glieder auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach Vorschlag der Versammlung durch Stimmzettel oder Zuruf.

4. Der Vorstand bleibt jeweils solange im Amt, bis ein neuer gewählt werden kann.

§ 7 Beirat

Der Vorstand beruft mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Beirat von höchstens 6 Mitgliedern. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten vom Vorstand zu hören. Der Beirat ist jeweils für die Dauer einer Amtsperiode des Vorstandes bestellt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein und gibt Ort, Zeit und Ta­gesordnung den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung zur Kenntnis.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, einen stimmberechtigten Vertreter zu entsenden.

3. Unter der Leitung des Vorsitzenden obliegt der Mitgliederversammlung:

a. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;

b. Wahl und Entlastung des Vorstandes; Wahl der Kassenprüfer;

c. Beschlussfassung über Anträge der Vereinsmitglieder, wenn sie spätestens 8 Tage vor der Mitglie­derversammlung dem Schriftführer schriftlich eingereicht wurden;

d. Genehmigung von Satzungsänderungen;

4. In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit Dreivier­telmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

5. Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für not­wendig erachtet, er muss sie einberufen, wenn sie ein von einem Drittel der Vereinsmitglieder unterzeichne­ter Antrag mit entsprechender Begründung verlangt.

6. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kassenprüfung und Verwaltung des Vereinsvermögens sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu bestellen; diese sind jederzeit berechtigt und ver­pflichtet, unvermutet die Kassengeschäfte und Vermögensverwaltung des Vereins zu kontrollieren. Unre­gelmäßigkeiten haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden anzuzeigen; in der Mitgliederversammlung haben sie über die Prüfungsergebnisse zu berichten.

§ 9 Vereinsvermögen

1. Die ordentlichen Einkünfte des Vereins bestehen

a. aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder

b. aus Spenden und Zuschüssen

2. Den Jahresbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss wenigstens von zwei Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vor­sitzenden eingebracht sein. Dieser hat den Antrag mindestens drei Monate vor Anberaumung einer Mitglie­derversammlung sämtlichen Mitgliedern bekannt zu geben. Zur Beschlussfassung der Mitgliederversamm­lung ist in diesem Fall die Anwesenheit von zwei Drittel aller Vereinsmitglieder und die Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Das Vereinsvermögen ist nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes der Stadt Vohenstrauß zuzuwenden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i. S. dieser Satzung, insbesondere zur Förderung des Heimatmuseums der Stadt Vohenstrauß zu verwenden hat.

§ 11 Schriftlichkeit

Über alle gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den Vorsit­zenden und den Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 12 Gemeinnützigkeit

1. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre gelei­steten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spen­den werden in keinem Falle zurückerstattet.

4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismä­ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 22. April 1994 anlässlich der Gründungsversammlung in Vohenstrauß beschlossen. Der "Heimatkundliche Arbeitskreis Vohenstrauß e.V." wird damit Nachfolger des am 14.02.1978 im Sit­zungssaal des Rathauses zu Vohenstrauß anlässlich des Jubiläums "600 Jahre Erstnennung der Stadt Vo­henstrauß 1378 - 1978" gegründeten Heimatkundlichen Arbeitskreises Vohenstrauß.

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