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WEN 11 Am Alten Wasserturm

Regierungsbezirk Oberpfalz

Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz

Einfriedung des Wasserhochbehälters an der B 22, Steinkreuz

 

Der sog. alte Wasserturm, südlich des Butterhofes (links der B 22), ist ein Wasserhochbehälter, der in den letzten Jahren generalüberholt wurde. In seiner Einfriedung befinden sich zwei Steinkreuze, die nun wieder fachgerecht aufgestellt wurden.

Schmeissner beschreibt das Objekt WEN 11 als gut erhalten, "...weist zwei Reliefs auf: an der S-Seite die Jahreszahl 1473, die stark erhaben aus einem vertieft angebrachten, rechteckigen Feld hervortritt; und an der Rückseite einen Fisch (waagrecht, deutlich sichtbar mit Schwanzflossen)".

 

Beide Kreuze stammen aus der ehemaligen Friedhofsmauer (Standort Sparkassenzentrum Weiden). Mehr dazu in eigenem Bericht über die Geschichte der Weidener Steinkreuze.

 

Denkmalliste: Steinkreuze, eines bez. 1473, beide innerhalb der Einfriedungdes Wasserhochbehälters an der B 22 [Fl.Nr. 5014/4]

 

Literatur:
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Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 281

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Michael Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, SK 12 1956S. 28

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G. Hoffer, Flurdenkmäler, 123-126, in: Weiden in der Obepfalz 1971

WEN 11 am alten Standort (Foto: P. Staniczek)

WEN 11 am alten Standort (Foto: P. Staniczek)

 

WEN 11 am neuen Standort (Foto: Thomas Lingl)

 

Überraschende Entdeckung von Thomas Lingl:

ein Relief-Fragment im Fußteil

WEN 11 - am neuen Standort, Rückseite mit Relief-Fisch, am Fuß nun ein weiteres Relief erkennbar, wenn auch nur als Fragment, früher im Boden versteckt

 (Foto: Thomas Lingl)

 

WEN 11 - am neuen Standort,  Ausschnitt: am Fuß ein weiteres Relief erkennbar, wenn auch nur als Fragment, das früher im Boden versteckt war

 (Foto: Thomas Lingl)

 
 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. [...]