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WEN 10 Am Alten Wasserturm

Regierungsbezirk Oberpfalz

Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz

Einfriedung des Wasserhochbehälters an der B 22, Steinkreuz

 

Der sog. alte Wasserturm, südlich des Butterhofes (links der B 22), ist ein Wasserhochbehälter, der in den letzten Jahren generalüberholt wurde. In seiner Einfriedung befinden sich zwei Steinkreuze, die nun wieder fachgerecht aufgestellt wurden.

Schmeissner beschreibt das Objekt WEN 10 als gut erhalten, "...mit gut sichtbaren Armstützen, an der S-Seite erhaben eingemeißeltes Hufeisen".

 

Beide Kreuze stammen aus der ehemaligen Friedhofsmauer (Standort Sparkassenzentrum Weiden). Mehr dazu in eigenem Bericht über die Geschichte der Weidener Steinkreuze.

 

Denkmalliste: Steinkreuze, eines bez. 1473 (Anm.: WEN11), beide innerhalb der Einfriedung des Wasserhochbehälters an der B 22 [Fl.Nr. 5014/4]

 

Literatur:
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Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 281

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Michael Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, SK 12 1956S. 28

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G. Hoffer, Flurdenkmäler, 123-126, in: Weiden in der Oberpfalz 1971

WEN 10 am alten Standort (Foto: P. Staniczek)

 

 

 

 

 

 
   
 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. [...]