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NEW 79 Oberlind bei Vohenstrauß
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Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab
Stadt
Vohenstrauß, Oberlind, Steinkreuz |
Das
Steinkreuz steht am nördlichen Ortseingang (von Vohenstrauß,
Kalvarienberg, kommend) bei der Abzweigung zum Gästehaus Anzer
(Fl.Nr.
?).
Das Steinkreuz ist stark
verstümmelt und wurde deshalb wohl nicht als solches erkannt,
die andeutungsweise erkennbaren Querbalken sind abgeschlagen, Zeichen sind nicht
erkennbar.
Im Herbst 1988 fiel mir
am Ortsrand von Oberlind ein Stein auf, der sich als beschädigtes
Steinkreuz herausstellte. Der Feldgeschworene Uschold erzählte auf mein
Befragen, dass der Stein bei Vermessungsarbeiten in den 60er Jahren
gefunden wurde. Möglicherweise habe er früher schon als Grenzstein beim
"Wirtsacker" an der "Hochgasse" oder "Kotgasse", wie der Weg im Ort noch
genannt wird, gedient. Sagen sind nicht bekannt. (Staniczek)
In der Denkmalliste wird das Steinkreuz noch nicht
aufgeführt, auch bei Schmeissner wird das Steinkreuz nicht aufgeführt.
Literatur:
Peter Staniczek, Drei Flurdenkmäler der Stadt
Vohenstrauß, in Beiträge zur Flur- und Kleindenkmalforschung in der
Oberpfalz (BFO), Band 12, 1989, S. 96 - 98 |
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Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die Baugenehmigung und
die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können
versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. |
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