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Gästebuch  

 

NEW 79 Oberlind bei Vohenstrauß

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Stadt Vohenstrauß, Oberlind, Steinkreuz

 

Das Steinkreuz steht am nördlichen Ortseingang (von Vohenstrauß, Kalvarienberg, kommend) bei der Abzweigung zum Gästehaus Anzer (Fl.Nr. ?).

Das Steinkreuz ist stark verstümmelt und wurde deshalb wohl nicht als solches erkannt, die andeutungsweise erkennbaren Querbalken sind abgeschlagen, Zeichen sind nicht erkennbar. 

 

Im Herbst 1988 fiel mir am Ortsrand von Oberlind ein Stein auf, der sich als beschädigtes Steinkreuz herausstellte. Der Feldgeschworene Uschold erzählte auf mein Befragen, dass der Stein bei Vermessungsarbeiten in den 60er Jahren gefunden wurde. Möglicherweise habe er früher schon als Grenzstein beim "Wirtsacker" an der "Hochgasse" oder "Kotgasse", wie der Weg im Ort noch genannt wird, gedient. Sagen sind nicht bekannt. (Staniczek)

 

In der Denkmalliste wird das Steinkreuz noch nicht aufgeführt, auch bei Schmeissner wird das Steinkreuz nicht aufgeführt.

 

Literatur:

Peter Staniczek, Drei Flurdenkmäler der Stadt Vohenstrauß, in Beiträge zur Flur- und Kleindenkmalforschung in der Oberpfalz (BFO), Band 12, 1989, S. 96 - 98

 

 
   
 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3)  Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.  Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.