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NEW 74 Wilchenreuth
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Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab,
Gemeinde
Theisseil, Wilchenreuth (Gemarkung Edeldorf),
Steinkreuz
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Michael Betz, Weiden, der seine Diplomarbeit 1999
über die Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil verfasste, beschreibt
seine Recherchen folgendermaßen:
"Stark verwittertes Granitkreuz, heute nur noch T-förmig;
der obere Teil und ein Teil eines Armes fehlen. Das Kreuz ist noch ca.
60 cm hoch und ca. 50 cm breit. Der Kreuzfuß ist ca. 23 cm breit. Auf
der Vorderseite scheint etwas herausgearbeitet zu sein, es ist aber
nicht mehr zu erkennen, was hier dargestellt ist.
Das Steinkreuz befindet sich in der Nähe der Kreuzung der
Verbindungsstraße Wilchenreuth - Edeldorf mit der Kreisstraße Neustadt -
Theisseil. Es steht an der
Straße in Richtung Wilchenreuth links hinter dem Straßengraben am
Feldrand.
Zeitweise ist es vollständig vom Gras verdeckt.
In einer alten Grenzbeschreibung des Landgerichtes Leuchtenberg aus dem
16. Jahrhundert heißt es „...Von diesem Brunnen hinten am Dorfe
Wülchenrieth hinüber zu
einer hohen Martersäule, etlich Kreuz dabei, neben dem Weg, so die von
Wülchenrieth gen der Weiden gehen, ..."(11, S. 53, vergleiche Görnitz)
Mit ziemlicher Sicherheit ist dieses Steinkreuz eines der dort
erwähnten. Es scheinen also mehrere Kreuze dort gewesen zu sein.
Möglicherweise liegen die anderen noch
irgendwo im Boden verborgen und kommen eines Tages zum Vorschein." |
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Literatur:
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Michael Betz, Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil,
Diplomarbeit an der Fachhochschule Weihenstephan, Manuskript 1999
(Michael Betz hat mir freundlicherweise gestattet, seine Texte für diese
Website zu verwenden.) |
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M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d.
Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, 10; |
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Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz,
Regensburg 1977, S. 207/208, |
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Illuminatus Wagner,
Leuchtenber in Geschichte und sage, 9. Auflage, Buchdruckerei Artur
Leonhardt, Weiden 1965, S. 53 |
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Denkmalliste:
Steinkreuz, nachmittelalterlich,
beschädigt; an der Zufahrt zur Kreisstraße Neustadt - Theisseil. [Fl.Nr.
354] Gußeisen-Wegweiser,
2. Hälfte 19. Jahrhundert, an der Kreuzung Wilchenreuth. [Fl.Nr. 354] |
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Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die Baugenehmigung und
die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können
versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. |
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