| |
NEW 67 Steinach
|
Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a. d. Waldnaab
Markt
Leuchtenberg, Gemarkung Lerau, Steinach,
Steinkreuz |
Michael Hardt beschreibt schon 1961 das
"Steinkreuz, Granit, 85 cm hoch, 75 cm breit, 20 cm dick. An
der Vorderseite ist eine Pflugschar mit der Spitze nach unten
eingesetzt. Das Kreuz steht [süd]westlich vom Dorf Steinach am Weg nach
Kaltenbrunn [richtig: Kaltenbaum]zur Bundesstraße 14 [heute A6]. "
Schmeissner beschreibt
noch 1977 ein "Steinkreuz an der Weggabel Kaltenbaum - Steinach und
B15 (richtig ist wohl B 22) - Steinach am Ortseingang im Gebüsch, am Fuß
des sog. Hellersteins.
[...] Das Kreuz stand früher etwas weiter ö
am Weg nach Kaltenbaum zur B14"
Sepp Kraus erwähnt 1969 einen bereits
verstorbenen Steinacher Bauern, der öfters erzählt habe, "daß hier eine
Zigeunerin wegen ihrer verwerflichen Untaten lebendig begraben worden
sein soll. Später setzte man auf ihrem Grab dieses Kreuz."
Das Steinkreuz hat noch eine deutliche Form,
wenn auch Kopfteil und Arme ziemlich abgerundet erscheinen. An der
Vorderseite ist eine große, 47 cm lange und nach unten gerichtete
Pflugschar, wenn auch schon ziemlich undeutlich,
erkennbar.
Denkmalliste: "Steinkreuz, mit eingeritzter
Pflugschar, nachmittelalterlich; unterhalb des Dorfkreuzes. [Fl.Nr. 436,
555]"
Das Steinkreuz steht heute im der Ortsmitte von Steinach,
an der Straße nach Lerau, auf der linken Seite an einer Hofeinfriedung,
die zur Hausnummer 4 gehört.
|
Ausschnitt aus Karte von Vogel, 1600 |
Literatur:
|
Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz,
Regensburg 1977, S. 205 |
|
Michael Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises
Vohenstrauß, 1961, S. 8 |
|
Die Kunstdenkmäler von
Bayern, Bezirksamt Vohenstrauß - keine Erwähnung |
|
Peter Staniczek, Der Kalte
Baum - Geschichte, Mythen und Sagen,
http://www.heimat-now.de/hpf_abc_kalterbaum.htm |
|
Sepp Kraus, Das Geheimnis
der Steinkreuze, 1969, in Der Landkreis Vohenstrauß, S. 32 (mit
Bild) |
|
Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) [...] |
|
|
|
|
|