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NEW 67 Steinach

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

Markt Leuchtenberg, Gemarkung Lerau, Steinach, Steinkreuz

Michael Hardt beschreibt schon 1961 das "Steinkreuz, Granit, 85 cm hoch, 75 cm breit, 20 cm dick.  An der Vorderseite ist eine Pflugschar mit der Spitze nach unten eingesetzt. Das Kreuz steht [süd]westlich vom Dorf Steinach am Weg nach Kaltenbrunn [richtig: Kaltenbaum]zur Bundesstraße 14 [heute A6]. "

 

Schmeissner beschreibt noch 1977 ein "Steinkreuz an der Weggabel Kaltenbaum - Steinach und B15 (richtig ist wohl B 22) - Steinach am Ortseingang im Gebüsch, am Fuß des sog. Hellersteins. [...] Das Kreuz stand früher etwas weiter ö am Weg nach Kaltenbaum zur B14"

 

Sepp Kraus erwähnt 1969 einen bereits verstorbenen Steinacher Bauern, der öfters erzählt habe, "daß hier eine Zigeunerin wegen ihrer verwerflichen Untaten lebendig begraben worden sein soll. Später setzte man auf ihrem Grab dieses Kreuz."

 

Das Steinkreuz hat noch eine deutliche Form, wenn auch Kopfteil und Arme ziemlich abgerundet erscheinen. An der Vorderseite ist eine große, 47 cm lange und nach unten gerichtete Pflugschar, wenn auch schon ziemlich undeutlich,

erkennbar.

 

Denkmalliste: "Steinkreuz, mit eingeritzter Pflugschar, nachmittelalterlich; unterhalb des Dorfkreuzes. [Fl.Nr. 436, 555]"

 

Das Steinkreuz steht heute im der Ortsmitte von Steinach, an der Straße nach Lerau, auf der linken Seite an einer Hofeinfriedung, die zur Hausnummer 4 gehört.

 

 

 

 

Ausschnitt aus Karte von Vogel, 1600

Literatur:
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Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 205

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Michael Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Vohenstrauß, 1961, S. 8

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Die Kunstdenkmäler von Bayern, Bezirksamt Vohenstrauß - keine Erwähnung

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Peter Staniczek, Der Kalte Baum - Geschichte, Mythen und Sagen, http://www.heimat-now.de/hpf_abc_kalterbaum.htm

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Sepp Kraus, Das Geheimnis der Steinkreuze, 1969, in Der Landkreis Vohenstrauß, S. 32 (mit Bild)

 

 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  [...]