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NEW 65 Schirmitz

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Gemeinde Schirmitz, Schirmitz, Steinkreuze

 

Das stark verwitterte und verstümmelte Kreuz steht an der Straße zwischen Schirmitz und Bechtsrieth kurz vor der Gemeindegrenze rechts unterhalb der Straßenböschung in der Flurabteilung "Kreuzwald", gleich nachdem die Straße ihren höchsten Punkt (Höhe 512 m) erreicht hat. Man muss schon langsam unterwegs sein um es zu entdecken. Von der Abzweigung beim Umspannwerk südlich von Schirmitz bis zum Standort sind es ziemlich genau zwei Kilometer.

Ein Querbalken ist zerstört, der andere teilweise verstümmelt, auch das Kopfstück ist nicht mehr sehr ausgeprägt. Zeichen sind keine erkennbar, Armstützen noch sichtbar.

Sagen sind keine vorhanden.  In der Chronik der Gemeinde Schirmitz ist es nicht erwähnt.

Denkmalliste: Steinkreuz, Granit, nachmittelalterlich; an der Straße nach Trebsau (Anmerkung: eher nach Bechtsrieth) in der Flur Kreuzwald. [Fl.Nr. 428]

Literatur:

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 205

Amtsblatt für den Landkreis Neustadt an der Waldnaab, 20.12.1950, Sonderausgabe Natur-, Boden- und Flurdenkmäler, S. 9

 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
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