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NEW 65 Schirmitz |
Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab
Gemeinde
Schirmitz, Schirmitz,
Steinkreuze
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Das stark verwitterte und verstümmelte Kreuz steht an
der Straße zwischen Schirmitz und Bechtsrieth kurz vor der
Gemeindegrenze rechts unterhalb der Straßenböschung in der Flurabteilung
"Kreuzwald", gleich nachdem die Straße ihren höchsten Punkt (Höhe 512 m)
erreicht hat. Man muss schon langsam unterwegs sein um es zu entdecken.
Von der Abzweigung beim Umspannwerk südlich von Schirmitz bis zum
Standort sind es ziemlich genau zwei Kilometer.
Ein Querbalken ist zerstört, der andere teilweise verstümmelt, auch das
Kopfstück ist nicht mehr sehr ausgeprägt. Zeichen sind keine erkennbar,
Armstützen noch sichtbar.
Sagen sind keine vorhanden. In der Chronik der
Gemeinde Schirmitz ist es nicht erwähnt.
Denkmalliste: Steinkreuz, Granit,
nachmittelalterlich; an der Straße nach Trebsau (Anmerkung: eher nach
Bechtsrieth) in der Flur Kreuzwald. [Fl.Nr. 428] |
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Literatur:
Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz,
Regensburg 1977, S. 205
Amtsblatt für den Landkreis Neustadt an der Waldnaab,
20.12.1950, Sonderausgabe Natur-, Boden- und Flurdenkmäler, S. 9 |
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Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
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