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NEW 62 Roggenstein
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Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab
Stadt
Vohenstrauß, Roggenstein, Steinkreuz |
Das
Steinkreuz steht an der alten Straße von Weiden über Muglhof,
Roggenstein nach Vohenstrauß.
Die Anton-Ferazin-Straße, die in östlicher Richtung nach Ziegelmühle und
weiter nach Zeßmannsrieth führt, kreuzt die vorgenannte Altstraße, die
im Ortsbereich nördlich Konradshöhe und südlich davon Kreuzsteinstraße
heißt. Am Gartenzaun des Eckhauses (südl. der Anton-Ferazin-Straße,
westlich der Kreuzsteinstraße) ist ein Schild mit der Bezeichnung
"Kreuzstein" angebracht, im Garten steht das recht gut erhaltene Objekt
selbst.
Die Kreuzform ist gut
sichtbar, das Kopfstück extrem lang, Zeichen sind nicht
erkennbar.
Möglicherweise wurde das
Steinkreuz erst in den letzten Jahren an seinen Standort versetzt,
daneben wurde ein alter Mühlstein "präsentiert".
Sagen sind nicht
bekannt.
Denkmalliste: Steinkreuz, nachmittelalterlich; im Garten
bei Haus Nr. 82. [Fl.Nr. 100/4]
Ein weiteres Steinkreuz (NEW 63 Roggenstein) soll
laut Hardt "in die Mauer des Kirchturms eingelassen" sein. Schmeissner
beschreibt es als "sechskantiges Kreuz, am Längsbalken Relief eines
langen Schwertes" (Anm.: Kunstdenkmäler), es sei "in die
äußere Kirchturmmauer eingelassen, bei Renovierung übermörtelt und jetzt
nicht mehr sichtbar".
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Exkursion 2007 für Gästeführer (Steinkreuz im Vorgarten)
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Literatur:
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Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz,
Regensburg 1977, S. 204 |
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Michael Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Vohenstrauß,
13 |
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Die Kunstdenkmäler von
Bayern, Bezirksamt Vohenstrauß, 1907, S. 92 ("1. An der äußeren
Kirchturmmauer ein großes sechskantiges Steinkreuz aus Granit, das
am vorderen Längsbalken das Relief eines langen Schwertes trägt. -
2. Steinkreuz vor dem Dorfe an der Straße nach Vohenstrauß. Granit.
Ohne weitere Merkmale.") |
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Exkursion für Gästeführer (Steinkreuz
Rückseite) |
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Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die Baugenehmigung und
die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können
versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. |
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