Home Nach oben

Blog 

Gästebuch  

 

NEW 62 Roggenstein

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Stadt Vohenstrauß, Roggenstein, Steinkreuz

Das Steinkreuz steht an der alten Straße von Weiden über Muglhof, Roggenstein nach Vohenstrauß. Die Anton-Ferazin-Straße, die in östlicher Richtung nach Ziegelmühle und weiter nach Zeßmannsrieth führt, kreuzt die vorgenannte Altstraße, die im Ortsbereich nördlich Konradshöhe und südlich davon Kreuzsteinstraße heißt. Am Gartenzaun des Eckhauses (südl. der Anton-Ferazin-Straße, westlich der Kreuzsteinstraße) ist ein Schild mit der Bezeichnung "Kreuzstein" angebracht, im Garten steht das recht gut erhaltene Objekt selbst.

Die Kreuzform ist gut sichtbar, das Kopfstück extrem lang, Zeichen sind nicht erkennbar. 

Möglicherweise wurde das Steinkreuz erst in den letzten Jahren an seinen Standort versetzt, daneben wurde ein alter Mühlstein "präsentiert".

 

Sagen sind nicht bekannt.

 

Denkmalliste: Steinkreuz, nachmittelalterlich; im Garten bei Haus Nr. 82. [Fl.Nr. 100/4]

 

 

Ein weiteres Steinkreuz (NEW 63 Roggenstein) soll laut Hardt "in die Mauer des Kirchturms eingelassen" sein. Schmeissner beschreibt es als "sechskantiges Kreuz, am Längsbalken Relief eines langen Schwertes" (Anm.: Kunstdenkmäler), es sei "in die äußere Kirchturmmauer eingelassen, bei Renovierung übermörtelt und jetzt nicht mehr sichtbar".
 

Exkursion 2007 für Gästeführer (Steinkreuz im Vorgarten)

 

 

Literatur:
bullet

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 204

bullet

Michael Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Vohenstrauß, 13

bullet

Die Kunstdenkmäler von Bayern, Bezirksamt Vohenstrauß, 1907, S. 92 ("1. An der äußeren Kirchturmmauer ein großes sechskantiges Steinkreuz aus Granit, das am vorderen Längsbalken das Relief eines langen Schwertes trägt. - 2. Steinkreuz vor dem Dorfe an der Straße nach Vohenstrauß. Granit. Ohne weitere Merkmale.")

 

  Exkursion für Gästeführer (Steinkreuz Rückseite)

 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3)  Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.  Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.