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NEW 59 Störnstein |
Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab
Gemeinde
Störnstein, Störnstein, Steinkreuz |
Das sehr gut erhaltene Steinkreuz steht an der
Gemeindeverbindungsstraße Störnstein - Püchersreuth, rechts am
Straßengraben - etwa 1,6 Kilometer nordöstlich vom Ortsende
Störnstein - kurz vor der Gemeindegrenze mit Püchersreuth. In
östlicher Richtung erkennt man von hier die Burgruine von
Flossenbürg. Schmeissner führt das
Steinkreuz fälschlicherweise unter NEW 59 Püchersreuth.
Das Steinkreuz ist etwa 1,30 m hoch hoch, sehr gut
erhalten und hat auf der Vorderseite eine erhaben eingemeißelte
Pflugschar.
Schmeissner hält das Steinkreuz für identisch mit
dem von Hardt beschriebenen Steinkreuz bei Lanz, das einst etwa
einen Kilometer vom Rastenhof entfernt an der Altstraße nach
Püchersreuth gestanden haben soll. Im Rahmen der Flurbereinigung sei
es "etliche Hundert Meter weiter östlich an die neue Teerstraße
versetzt" worden.
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Denkmalliste: Steinkreuz, wohl
spätmittelalterlich; an der Püchersreuther Straße bei der
Gemeindegrenze. |
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Literatur:
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Reiner
H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, 1977, S. 203 |
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Michael Hardt, Die Flurdenkmäler des Landkreises Neustadt an der
Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, S. 16 |
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Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) [...] |
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