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NEW 43 Letzau
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Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab,
Gemeinde
Theisseil, Letzau,
Steinkreuz
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Michael Betz, Weiden, der seine Diplomarbeit 1999
über die Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil verfasste, beschreibt
seine Recherchen folgendermaßen:
"Granitkreuz, 105 cm hoch, 80 cm breit; auf der
Vorderseite ist eine erhabene Pflugschar mit der Spitze nach unten
herausgearbeitet. Am Kreuzfuß ist eine Bruchstelle zu erkennen.
Das Kreuz steht an einem Hohlweg östlich von Letzau am sogenannten „Aspernholz",
ca. 100 m rechts von der Staatsstraße Weiden - Vohenstrauß, etwa auf
Höhe der Einmündung nach Schammesrieth. Zu erreichen ist es am besten
über den Weg gegenüber vom „Sparrer - Wirtshaus".
Am Standort führte der alte Weg von Letzau nach Waldthurn vorbei und es
wird erzählt, dass zwei Bauern auf dem Heimweg von der Schmiede in
Streit geraten seien und der eine den anderen mit einer Pflugschar
erschlagen habe. Ob dies auf Tatsachen beruht kann wohl nie mehr mit
Sicherheit geklärt werden. Die gleiche Sage erzählt man sich aber auch
von einem Steinkreuz bei Lennesrieth, so dass der Verdacht nahe liegt,
dass derartige Sagen erst entstanden, als der eigentliche Grund der
Errichtung schon nicht mehr bekannt war.
Vermutlich handelt es sich um ein Sühnekreuz. Nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand wurde auf diesen Sühnekreuzen das Standessymbol des
Ermordeten abgebildet und nicht die Tatwaffe (mündlich, Harald Fähnrich,
Schönficht).
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Rainer H. Schmeissner erwähnt den Namen
"Soldatenkreuz", der bei Betz nicht auftaucht. Möglicherweise
liegt eine Verwechslung vor, da sich in der Nähe ein Gedenkstein mit der
Inschrift "Soldat Emil Lazarek 1928 - 1945" befindet.
Literatur:
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Michael Betz, Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil,
Diplomarbeit an der Fachhochschule Weihenstephan, Manuskript 1999
(Michael Betz hat mir freundlicherweise gestattet, seine Texte für diese
Website zu verwenden.) |
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M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d.
Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, 17; |
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Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz,
Regensburg 1977, S. 196, |
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Illuminatus Wagner,
Leuchtenber in Geschichte und sage, 9. Auflage, Buchdruckerei Artur
Leonhardt, Weiden 1965, S. 53 |
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Denkmalliste:
Steinkreuz, mit ausgehauener
Pflugschar, nachmittelalterlich; östlich am Aspernholz. [Fl.Nr. 83]
Fotos unten (3): Thomas Lingl, Luhe
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Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die Baugenehmigung und
die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können
versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. |
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