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NEW 41 Lennesrieth

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Markt Waldthurn, Lennesrieth, Steinkreuze

 

Das Steinkreuz steht rechts der neuen Straße Waldthurn - Albersrieth, ca. 300 m südwestlich der großen Straßenkreuzung am Beginn eines Gehölzstreifens gegenüber der alten Einfahrt nach Lennesrieth.(Gemarkung Lennesrieth,Fl.Nr. 100).

Das Steinkreuz scheint stark in den Boden eingesunken zu sein. Es wird durch Gehölzabfälle fast versteckt,  die Eingravierung, von der in der Denkmalliste die Rede ist, kann nicht mehr erkannt werden.

In den "Kunstdenkmälern" von 1907 ist das noch nicht so stark eingesunkene Steinkreuz mit der Einritzung abgebildet. Die Zeichen entsprechen aber nicht der üblichen Pflugschar-Darstellung.

 

Sagen sind nicht nachweisbar. Laut Schmeissner sollen  hier ursprünglich sogar zwei Kreuze gestanden haben. Möglicherweise geht die Annahme auf die "Kunstdenkmäler" zurück, in der von zwei Steinkreuzen die Rede ist: "Außerhalb des Dorfes Steinkreuze: [...] - 2. Am Wege von Lennesrieth nach Waldau Steinkreuz mit Resten einer Skulptur (Pflugschar?), Granit (Fig. 22)".

Mit dem anderen in den "Kunstdenkmälern" beschriebenen Steinkreuz - "1. An der Straße von Waldthurn nach Lennesrieth liegendes Steinkreuz, ohne weitere Merkmale, Granit" - ist wohl NEW 42 gemeint.

 

In der Denkmalliste wird das Steinkreuz als nachmittelalterlich bezeichnet (mit eingeritztem Zeichen, nachmittelalterlich; am Ortsrand in Richtung Albersrieth).
 

Literatur:

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab;

Michael Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Vohenstrauß, 8;  

Die Kunstdenkmäler von Bayern, Bezirksamt Vohenstrauß, 1907, S. 34

 

 

 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  [...]