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NEW 35 Kalter Baum

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Stadt Vohenstrauß, Kaltenbaum, Steinkreuz

 

Das kleine Steinkreuz steht direkt am Fuß des Kalten Baumes, einer uralten Steinlinde, südlich der Autobahn A6 bzw. der Gemeindeverbindungsstraße nach Obernankau, bei dem Anwesen Kaltenbaum (Gemarkung Oberlind, Fl.Nr. 366).

Bei dem an Kopfteil und Kreuzarm stark beschädigten  Flurdenkmal  finden sich keine Zeichen..

 

Bei Schmeissner lesen wir: "Vermutlich stand das kleine Kreuz nicht ursprünglich beim Kalten Baum, sondern wurde erst später hierhin versetzt. Im Zuge des Straßenneubaus (ca. 1970) lehnte das ausgegrabene Steinkreuz lange Zeit am Stamm der mächtigen Linde, im Mai 1975 kam es vorübergehend abhanden, wenige Wochen später wurde es jedoch wieder gefunden, restauriert (Bergler, Waldthurn) und sachgemäß aufgestellt (Betonsockel). Eine Holztafel des ´Oberpfälzer Waldvereins Leuchtenberg´ gibt über diesen stimmungsvollen Ort nähere Auskunft: ´Der Kalte Baum wird bereits in einer alten Grenzbeschreibung der Landgrafen von Leuchtenberg genannt. 1596 wurde der Grenzbaum von kurpfälzischer Seite widerrechtlich umgeschlagen: um diese Zeit neu gepflanzt, prägt dieser Sagenbaum das Bild unserer Heimat´."

 

Allerdings heißt die Bildunterschrift beim Kaltenbaum in Die Kunstdenkmäler von Bayern, Bezirksamt Vohenstrauß, 1907, S. 29: "Der sogenannte ´Kalte Baum´an der Straße von Vohenstrauß nach Wernberg" und weiter: Steinkreuz vor dem Baume. Ohne weitere Merkmale. Granit".

 

Sagen sind nicht nachweisbar. Alle Sagen beziehen sich auf den Kalten Baum (sehr ausführlich: Peter Staniczek, http://www.heimat-now.de/hpf_abc_kalterbaum.htm).

 

In der Denkmalliste wird das Steinkreuz als nachmittelalterlich bezeichnet (nachmittelalterlich; bei einer Linde, dem sog. Kalten Baum.)
 

 

Literatur:

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab;

M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Vohenstrauß, 12;

 

 

Vorderseite (Nordseite, zur Autobahn hin)

Rückseite (Südseite)

 

 

 

  

 

 

           

 

 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  [...]