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NEW 27 Görnitz
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Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab, Gemeinde
Theisseil,
Görnitz (Gemarkung
Roschau) ,
Steinkreuz
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Michael Betz, Weiden, der seine Diplomarbeit 1999
über die Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil verfasste, beschreibt
seine Recherchen folgendermaßen:
"Granitkreuz, 90 cm hoch,
60 cm breit. Auffallend ist der nach unten stark verbreiterte Fuß und
der gute Erhaltungszustand im Vergleich zu vielen anderen derartigen
Steinkreuzen.
Das Kreuz steht zusammen mit einem Säulenbildstock rechts an der
Kreisstraße von Neustadt nach Theisseil, zwischen den Einmündungen nach
Görnitz und Wilchenreuth bei einer Gehölzgruppe.
Beide Objekte wurden im Rahmen der Flurbereinigung (1962 - 1972) dorthin
versetzt. Sie standen ursprünglich weiter südlich am alten (nicht mehr
vorhandenen) Weg von Görnitz nach Wilchenreuth.
In einer Grenzbeschreibung des
Landgerichts Leuchtenberg aus dem 16. Jahrhundert (1582) wird bereits
"eine Martersäul, dabei ein Kreuz," bei Görnitz erwähnt."
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Literatur:
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Michael Betz, Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil,
Diplomarbeit an der Fachhochschule Weihenstephan, Manuskript 1999
(Michael Betz hat mir freundlicherweise gestattet, seine Texte für diese
Website zu verwenden.) |
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M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d.
Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, 23; |
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Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz,
Regensburg 1977, S. 190, |
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Illuminatus Wagner,
Leuchtenber in Geschichte und sage, 9. Auflage, Buchdruckerei Artur
Leonhardt, Weiden 1965, S. 53 |
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Denkmalliste:
Säulenbildstock, 18. Jh.; östlich an der Kreisstraße
Neustadt-Theisseil. [Fl.Nr. 246] (Anmerkung Staniczek: bei der heutigen
Säule handelt es sich um eine Nachbildung, Original bei Flurbereinigung
zerstört)
Steinkreuz, wohl 16./17. Jh.; beim Säulenbildstock. [Fl.Nr.
246]
Wegkreuz, 2. Hälfte 19. Jh.; in der Nähe des
Säulenbildstockes. [Fl.Nr. 246] (Anmerkung Staniczek: Wegkreuz wurde bei
Flurbereinigung beseitigt) |
Michael Betz beschreibt die
Steinsäule - eine Nachbildung - wie folgt:
"Barocke Marter; der
quadratische Sockel hat eine Seitenlänge von je 43 cm und eine Höhe von
28 cm; der Schaft ist 8-eckig und hat eine Höhe von 130 cm. Auf dem 55
cm hohen Aufsatz sitzt ein 17 cm hoher Kegelstumpf, darauf eine Kugel
mit einem Durchmesser von ca. 20 cm. Oben auf der Kugel befindet sich
noch ein 40 cm hohes Eisenkreuz, so dass sich eine Gesamthöhe von ca.
290 cm ergibt.
Bei diesem Bildstock handelt es sich um eine Nachbildung des Originals,
das leider 1993 bei einem Verkehrsunfall zerstört wurde, nachdem es bei
der Flurbereinigung (zusammen mit dem o.g. Steinkreuz) an die
Kreisstraße Neustadt - Theisseil versetzt worden war.
Der Originalstandort war weiter südlich, am ehemaligen Weg von Görnitz
nach Wilchenreuth. Eine „Martersäul" wird zusammen mit dem Steinkreuz
schon im 16. Jahrhundert erwähnt (Ill. Wagner, S. 53).
In der Denkmalliste wird das
Original dieser Marter aber auf das 18. Jahrhundert datiert, was laut
mündlicher Auskunft von Heimatforscher Harald Fähnrich, der sich sehr
intensiv mit diesen Martersäulen beschäftigt hat, auch zutrifft, weil
sie eindeutig barocke Merkmale aufweist. Bei der in der
Grenzbeschreibung erwähnten Martersäule handelt es sich wohl um einen
Vorgänger."
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Michael Betz erwähnt auch das in der
Denkmalliste aufgeführte Wegkreuz: "Dieses Kreuz ist nicht mehr
vorhanden. Es handelte sich um ein Gusseisenkreuz auf einem Steinsockel.
Das Kreuz stand in der Nähe der Marter und des Steinkreuzes am
alten Weg von Görnitz nach Wilchenreuth. Als diese beiden Objekte
während der Flurbereinigung versetzt wurden, wurde das Kreuz beseitigt.
Laut Auskunft des Besitzers wäre es nicht mehr herzurichten gewesen."
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oben links:
Das Original (Bildstock) am ursprünglichen Standort
zusammen mit dem Steinkreuz.
oben rechts:
Das Bild zeigt den Bildstock (Original) zusammen mit dem
Steinkreuz am alten Standort. Rechts ist noch das Wegkreuz auf
Steinsockel zu sehrn, das bei der Flurbereinigung entfernt/beseitigt
wurde.
(Fotos aus dem Manuskript der Diplomarbeit von Michael
Betz) |
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Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die Baugenehmigung und
die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können
versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. |
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