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NEW 27 Görnitz

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab, Gemeinde Theisseil, Görnitz (Gemarkung Roschau) , Steinkreuz

 

Michael Betz, Weiden, der seine Diplomarbeit 1999 über die Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil verfasste, beschreibt seine Recherchen folgendermaßen:

"Granitkreuz, 90 cm hoch, 60 cm breit. Auffallend ist der nach unten stark verbreiterte Fuß und der gute Erhaltungszustand im Vergleich zu vielen anderen derartigen Steinkreuzen.
Das Kreuz steht zusammen mit einem Säulenbildstock rechts an der Kreisstraße von Neustadt nach Theisseil, zwischen den Einmündungen nach Görnitz und Wilchenreuth bei einer Gehölzgruppe.
Beide Objekte wurden im Rahmen der Flurbereinigung (1962 - 1972) dorthin versetzt. Sie standen ursprünglich weiter südlich am alten (nicht mehr vorhandenen) Weg von Görnitz nach Wilchenreuth.

In einer Grenzbeschreibung des Landgerichts Leuchtenberg aus dem 16. Jahrhundert (1582) wird bereits "eine Martersäul, dabei ein Kreuz," bei Görnitz erwähnt."

 

 


 

 

 


 

Literatur:
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Michael Betz, Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil, Diplomarbeit an der Fachhochschule Weihenstephan, Manuskript 1999 (Michael Betz hat mir freundlicherweise gestattet, seine Texte für diese Website zu verwenden.)

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M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, 23;

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Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 190, 

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Illuminatus Wagner, Leuchtenber in Geschichte und sage, 9. Auflage, Buchdruckerei Artur Leonhardt, Weiden 1965, S. 53

 

 

 

 

Denkmalliste:

Säulenbildstock, 18. Jh.; östlich an der Kreisstraße Neustadt-Theisseil. [Fl.Nr. 246] (Anmerkung Staniczek: bei der heutigen Säule handelt es sich um eine Nachbildung, Original bei Flurbereinigung zerstört)

Steinkreuz, wohl 16./17. Jh.; beim Säulenbildstock. [Fl.Nr. 246]

Wegkreuz, 2. Hälfte 19. Jh.; in der Nähe des Säulenbildstockes. [Fl.Nr. 246] (Anmerkung Staniczek: Wegkreuz wurde bei Flurbereinigung beseitigt)

Michael Betz beschreibt die Steinsäule - eine Nachbildung - wie folgt:

"Barocke Marter; der quadratische Sockel hat eine Seitenlänge von je 43 cm und eine Höhe von 28 cm; der Schaft ist 8-eckig und hat eine Höhe von 130 cm. Auf dem 55 cm hohen Aufsatz sitzt ein 17 cm hoher Kegelstumpf, darauf eine Kugel mit einem Durchmesser von ca. 20 cm. Oben auf der Kugel befindet sich noch ein 40 cm hohes Eisenkreuz, so dass sich eine Gesamthöhe von ca. 290 cm ergibt.
Bei diesem Bildstock handelt es sich um eine Nachbildung des Originals, das leider 1993 bei einem Verkehrsunfall zerstört wurde, nachdem es bei der Flurbereinigung (zusammen mit dem o.g. Steinkreuz) an die Kreisstraße Neustadt - Theisseil versetzt worden war.
Der Originalstandort war weiter südlich, am ehemaligen Weg von Görnitz nach Wilchenreuth. Eine „Martersäul" wird zusammen mit dem Steinkreuz schon im 16. Jahrhundert erwähnt (Ill. Wagner, S. 53).

In der Denkmalliste wird das Original dieser Marter aber auf das 18. Jahrhundert datiert, was laut mündlicher Auskunft von Heimatforscher Harald Fähnrich, der sich sehr intensiv mit diesen Martersäulen beschäftigt hat, auch zutrifft, weil sie eindeutig barocke Merkmale aufweist. Bei der in der Grenzbeschreibung erwähnten Martersäule handelt es sich wohl um einen Vorgänger."
 

 
Michael Betz erwähnt auch das in der Denkmalliste aufgeführte Wegkreuz: "Dieses Kreuz ist nicht mehr vorhanden. Es handelte sich um ein Gusseisenkreuz auf einem Steinsockel.
Das Kreuz stand in der Nähe der Marter und des Steinkreuzes  am alten Weg von Görnitz nach Wilchenreuth. Als diese beiden Objekte während der Flurbereinigung versetzt wurden, wurde das Kreuz beseitigt. Laut Auskunft des Besitzers wäre es nicht mehr herzurichten gewesen."
 

oben links:

Das Original (Bildstock) am ursprünglichen Standort zusammen mit dem Steinkreuz.

oben rechts:

Das Bild zeigt den Bildstock (Original) zusammen mit dem Steinkreuz am alten Standort. Rechts ist noch das Wegkreuz auf Steinsockel zu sehrn, das bei der Flurbereinigung entfernt/beseitigt wurde.

(Fotos aus dem Manuskript der Diplomarbeit von Michael Betz)

   
 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3)  Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.  Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.