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NEW 24 Floß 

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Markt Floß, Floß, Steinkreuz

 

Das große gut erhaltene Steinkreuz wurde wiederholt versetzt und hat jetzt seinen Platz in einer kleinen Anlage Ecke Bahnhofstraße/Weidener Straße (Eckgrundstück südlich der Bahnhofstraße, westlich der Weidener Straße) gefunden. Auf der Vorderseite ist eine große mit der Spitze nach unten zeigende Pflugschar deutlich eingeritzt.

Laut Schmeissner stand das Steinkreuz vorher im Garten-Anwesen Hammer, Weidener Straße 12/14, neben einem Stadel.

Das Steinkreuz sei völlig zugewachsen im Gestrüpp gesteckt, tief in den Boden eingesunken und nicht zugänglich gewesen.

Schmeissner schreibt 1990 über den Standortwechsel: "Bei Umbauarbeiten, wohl Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre wurde das Kreuz von seinem bisherigen Standort (Anm.: Garten-Anwesen Hammer) entfernt und nur einige Meter weiter in eine kleine Anlage nahe des Bahnübergangs gestellt. Dort verblieb es mehrere Jahre, ehe es nun wieder wandern mußte, diesmal in den Bauhof des Marktes Floß. Dort liegt es nun seit geraumer Zeit und wartet auf eine Wiederaufstellung, die allerdings wenige hundert Meter südlich des originale Standortes stattfinden wird, an der Weidener Straße in einer kleinen parkähnlichen Anlage kurz vor Boxdorf." Dies beruht auf einer mündlichen Mitteilung durch Herrn K. Stahl.

 

Die geplante Verlegung nach Boxdorf ist wohl nicht zustande gekommen, das Denkmal gehört auf jeden Fall zu seinem Originalstandort, der nicht ohne Not beliebig verändert werden darf.

 

 

Sagen sind nicht nachweisbar.

Nach Schmeissner stand dieses Kreuz einst an der Altstraße, die von Boxdorf herunterkommt. Der neue Standort steht nun ebenfalls an der genannten Boxdorfer Altstraße.

 

Denkmalliste: nicht in der offiziellen Denkmalliste enthalten (Die Bayerische Denkmalliste ist das nachrichtliche Verzeichnis der Bau- und Bodendenkmäler. Die Denkmaleigenschaft - und damit der gesetzliche Schutz - wird in Art. 1 DSchG definiert und hängt nicht von der Eintragung in die Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein. Eine verbindliche Auskunft erteilt allein das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.)
 

Literatur:

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze im Flosser Amt, in: Steinkreuzforschung, Studien zur deutschen und internationalen Flurdenkmalforschung, Sammelband Nr. 17 (NF 2), 1990, S. 36-40

M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, 12; L. Bär, Über Steinkreuze und Martersäulen, 35.

 

 

 

 

   
 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3)  Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.  Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.