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NEW 22 Floß - Nikolaiberg

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Markt Floß, Floß, Nikolaiberg, Steinkreuze

 

Am südlichen Fuße des Flosser Nikolaibergs stehen zwei Steinkreuze ca. 8 m voneinander entfernt links und rechts des Fußwegs zur Kirche. (Fl.Nr. 1015).

Bei dem linken Steinkreuz (NEW 22) ist das  Kopfstück abgeschlagen. Auf der Vorderseite befindet sich eine Einritzung: eine deutsche Pflugschar mit nach unten gerichteter stumpfer Spitze.

 

Sagen sind nicht nachweisbar. Die Vogel´sche Karte von 1600 zeigt schon beide Steinkreuze am heutigen Platz.

Sowohl die Steinkreuze als auch die Nikolauskirche weisen auf eine Altstraße bzw. einen mittelalterlichen Handelsweg hin.

 

In der Chronik "1000 Jahre Floß", 1976, Seite 100, versucht Dr. Adolf Schuster die Steine als "Grenzsteine aus der Zeit der Pflug von Rabenstein" zu deuten. Er weist dabei auf ähnliche Steinkreuze in Wildenau, Störnstein und Neustadt/Waldnaab (Friedhofsmauer) hin, erwähnt aber nicht, dass auch eine Menge weiterer Steinkreuze in der Region die Pflugschar als Symbol tragen. Schuster übernimmt in seiner Beschreibung den Text aus den Kunstdenkmälern von Bayern, wo von zwei Kreuzsteinen, "beide mit gleichgeformter Schaufel" die Rede ist.

 

Denkmalliste: "Zwei Steinkreuze, mit eingeritzter Pflugschar, vor 1600; am Aufgang zur Kirche."

 

Literatur:

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze im Flosser Amt, in: Steinkreuzforschung, Studien zur deutschen und internationalen Flurdenkmalforschung, Sammelband Nr. 17 (NF 2), 1990, S. 36-40

M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, 12; Die Kunstdenkmäler von Bayern, Bezirksamt Neustadt a. W.-N., 1907, S. 32; Dr. Adolf Schuster, 1000Jahre Floß, 1976, S. 100 .

Vorderseite mit nach unten zeigender Pflugschar

Rückseite vom Nikolaiberg her gesehen

Vogel´sche Karte von 1600, mittelalterl. Kirche wurde 1561 abgetragen, 1722 neu aufgebaut

   
 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3)  Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.  Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.