| |
NEW 10 Braunetsrieth
|
Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab
Stadt
Vohenstrauß, Braunetsrieth, Steinkreuz |
Das
Steinkreuz steht am Lohmaer Berg ca. 1000 m östlich von
Braunetsrieth an einem von der "Alten Heeresstraße/ Prager Straße"
(Nürnberg- Prag) nördlich abbiegenden Waldweg Richtung Fuchsenwies-Grund
in einer kleinen Senke. (Gemarkung
Vohenstrauß, Fl.Nr.
2125).
Etwa 20 m südlich des Steinkreuzes
steht auf der selben Wegseite einer der historischen Waldauer
Grenzsteine.
Bei dem sehr gut erhaltenen Steinkreuz finden wir auf der Vorderseite
die waagrecht eingehauene Darstellung einer Pflugschar.
Am
linken Arm befindet sich eine einfache Einkerbung, auf dem
Kopfstück ein vermutlich erst später eingehauenes viereckiges Zeichen (Schmeissner,
S. 181).
Im Volksmund spricht man
vom
"Schwedenkreuz": "Hier soll ein Schmied von einem Schweden erschlagen
worden sein." (Völkl, Braunetsrieth)
In der Denkmalliste wird das Steinkreuz als
nachmittelalterlich bezeichnet (nachmittelalterlich; mit eingehauener
Pflugschar; (in der Nähe) Grenzstein, wohl 1. Hälfte 16. Jh. , mit
Waldauer und Pfälzer Wappen; östlich im Waldrevier Steinknöchel an
Waldweg).
Literatur:
|
Rainer H. Schmeissner,
Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis
Neustadt a. d. Waldnaab |
|
Siegfried Poblotzki, Alte Grenzsteine bei
Braunetsrieth, in: OH 19 (1975), S. 162:
"Etwa 50 m von dem
Grenzstein entfernt befindet sich ein Steinkreuz mit eingemeißelter
Pflugschar, 120 zu 100 zu 15 Zentimeter groß. Die Ausführung des
Steinkreuzes unterscheidet sich deutlich von den üblichen
Sühnekreuzen; es ist größer und besser bearbeitet. Da in dieser Flur
die Gebiete Treswitz, Pleystein und Waldau zusammenstoßen, ist zu
vermuten, daß hier der Treffpunkt der Grenzen markiert wurde."
(Anmerkung Staniczek: doppelte Grenzmarkierung durch Steinkreuz und
benachbartem Grenzstein?) |
|
Fritz Woppmann, Straßen nach
Böhmen, 1979, S. 92: "Steinkreuz östlich Braunetsrieth [...] Nach
Fritz Gilch Br. wurde dort ein Pleysteiner Schmied getötet. Weil
jedoch das Zeichen Pflugschar auf Steinkreuzen der nördl. Opf. ca.
30 x (Mal) ist, sind auch andere Deutungen möglich. Lt. Siebmachers
Wappenbuch hatten die Pflug von Rabenstein (1308-1458) im
gevierteilten Wappen im Feld 1 u. 4 je eine Pflugschar. Joh. Pflug
v. Rabenstein (1585 +) war Kanzler von Böhmen u. oberster Hauptmann
der deutschen Lehen." |
|
Fritz Woppmann, Straßen nach
Böhmen, 1979, S. 77: "Dieser einstige Verbindungsweg (= (Alt)Straß
von Vohenstrauß auf Lohma) zweigt bei der heutigen
Galgenbergsiedlung rechts ab u. führt übern Grundlosen
weiher-Braunetsriether Ödfelder über den Verbindungsweg
Braunetsrieth-Weißenstein durch das Vohenstraußer Kirchenholz
Platte-Zedernberg zum Bildstöckl St. Ulrich. Von hier geht ein Weg
geradefort: Hochwies-Zeidelweid, ein anderer halbrechts vom
Ulrichsbild, dann links abwärts auf ein steinernes Kreuz am Weg,
welcher rechts zum Waldstück "altes Übersteherhäusl" an der alten
Straß (ehemalige Prager Rennstraße) nach Braunetsrieth führt. Auf
Plan 1428 unter Ziffer c. (Straßenabzweig Galgenbergsiedlung) ist
vermerkt: da werden die Fuhrleut, die von Vohenstrauß auf die neue
Straß (nach Lohma) begehren nach Weißenstein (auf Pleystein)
gewiesen." |
|
|
|
|
Karte StAA 3100
Prager Str. n. 1623 (Verbindung zwischen blauem und rotem
Straßenverlauf) |
|
|
|
Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die Baugenehmigung und
die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können
versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. |
|
|
|
|
|