Home Nach oben

Blog 

Gästebuch  

 

NEW 10 Braunetsrieth

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Stadt Vohenstrauß, Braunetsrieth, Steinkreuz

 

Das Steinkreuz steht am Lohmaer Berg ca. 1000 m östlich  von Braunetsrieth an einem von der "Alten Heeresstraße/ Prager Straße" (Nürnberg- Prag) nördlich abbiegenden Waldweg Richtung Fuchsenwies-Grund in einer kleinen Senke. (Gemarkung Vohenstrauß, Fl.Nr. 2125).

Etwa 20 m südlich des Steinkreuzes steht auf der selben Wegseite einer der historischen Waldauer Grenzsteine.

Bei dem sehr gut erhaltenen Steinkreuz finden wir auf der  Vorderseite die waagrecht eingehauene Darstellung einer Pflugschar.  Am linken Arm befindet  sich eine einfache Einkerbung, auf dem Kopfstück ein vermutlich erst später eingehauenes viereckiges Zeichen (Schmeissner, S. 181).  

 

Im Volksmund spricht man vom "Schwedenkreuz": "Hier soll ein Schmied von einem Schweden erschlagen worden sein." (Völkl, Braunetsrieth)

 

In der Denkmalliste wird das Steinkreuz als nachmittelalterlich bezeichnet (nachmittelalterlich; mit eingehauener Pflugschar; (in der Nähe) Grenzstein, wohl 1. Hälfte 16. Jh. , mit Waldauer und Pfälzer Wappen; östlich im Waldrevier Steinknöchel an Waldweg).
 

Literatur:
bullet

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

bullet

Siegfried Poblotzki, Alte Grenzsteine bei Braunetsrieth, in: OH 19 (1975), S. 162: "Etwa 50 m von dem Grenzstein entfernt befindet sich ein Steinkreuz mit eingemeißelter Pflugschar, 120 zu 100 zu 15 Zentimeter groß. Die Ausführung des Steinkreuzes unterscheidet sich deutlich von den üblichen Sühnekreuzen; es ist größer und besser bearbeitet. Da in dieser Flur die Gebiete Treswitz, Pleystein und Waldau zusammenstoßen, ist zu vermuten, daß hier der Treffpunkt der Grenzen markiert wurde." (Anmerkung Staniczek: doppelte Grenzmarkierung durch Steinkreuz und benachbartem Grenzstein?)

bullet

Fritz Woppmann, Straßen nach Böhmen, 1979, S. 92: "Steinkreuz östlich Braunetsrieth [...] Nach Fritz Gilch Br. wurde dort ein Pleysteiner Schmied getötet. Weil jedoch das Zeichen Pflugschar auf Steinkreuzen der nördl. Opf. ca. 30 x (Mal) ist, sind auch andere Deutungen möglich. Lt. Siebmachers Wappenbuch hatten die Pflug von Rabenstein (1308-1458) im gevierteilten Wappen im Feld 1 u. 4 je eine Pflugschar. Joh. Pflug v. Rabenstein (1585 +) war Kanzler von Böhmen u. oberster Hauptmann der deutschen Lehen."

bullet

Fritz Woppmann, Straßen nach Böhmen, 1979, S. 77: "Dieser einstige Verbindungsweg (= (Alt)Straß von Vohenstrauß auf Lohma) zweigt bei der heutigen Galgenbergsiedlung rechts ab u. führt übern Grundlosen weiher-Braunetsriether Ödfelder über den Verbindungsweg Braunetsrieth-Weißenstein durch das Vohenstraußer Kirchenholz Platte-Zedernberg zum Bildstöckl St. Ulrich. Von hier geht ein Weg geradefort: Hochwies-Zeidelweid, ein anderer halbrechts vom Ulrichsbild, dann links abwärts auf ein steinernes Kreuz am Weg, welcher rechts zum Waldstück "altes Übersteherhäusl" an der alten Straß (ehemalige Prager Rennstraße) nach Braunetsrieth führt. Auf Plan 1428 unter Ziffer c. (Straßenabzweig Galgenbergsiedlung) ist vermerkt: da werden die Fuhrleut, die von Vohenstrauß auf die neue Straß (nach Lohma) begehren nach Weißenstein (auf Pleystein) gewiesen."

 

 

 

Karte StAA 3100 Prager Str. n. 1623 (Verbindung zwischen blauem und rotem Straßenverlauf)

   
 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3)  Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.  Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.