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NEW 7 Böhmischbruck
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Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab
Stadt
Vohenstrauß, Böhmischbruck, 3 Steinkreuze |
In einer kleinen Anlage
vor der Pfreimdbrücke, an der Ortsausfahrt nach Vohenstrauß stehen drei
Steinkreuze (Fl.Nr. 40). Alle drei Kreuze wurden nach dem letzten Krieg mehrmals
geringfügig versetzt (Bauarbeiten).
Alle drei Steinkreuze
sind mehr oder weniger stark verwittert bzw. beschädigt. Bei NEW 7 fehlt
ein Querbalken (abgeschlagen).
Sagen (in Schmeissner, Steinkreuze in
der Oberpfalz):
a. "In Böhmischbruck
stand in alter Zeit ein Kloster der grauen Mönche. Während der
Hussitenzeit wurde dieses zerstört und sollen drei Mönche erschlagen
worden sein, ein vierter soll sich bis Altentreswitz gerettet haben,
aber er wurde verfolgt und dort erwischt und ebenfalls erschlagen; darum
steht ein Kreuz dort."
b. "Drei Geistliche
Herren sollen hier von Hussiten ermordet worden sein."
c. "In den siebziger
Jahren des vorigen Jahrhunderts hat ein Bewohner von Böhmischbruck
folgendes erlebt: Er wurde eines Nachts vor 12 Uhr wach und sah zum
Fenster hinaus. Auf einmal sah er dort auf dem Platz vor den drei
Steinkreuzen ein Licht und einen geistlichen Herren, der mit Chorrock
und Stola bekleidet war. Derselbe betete vor den Kreuzen laut. Auf
einmal schlug die Glocke der Kirche 12 Uhr und mit dem letzten Schlag
war er spurlos verschwunden." (M. Hardt)
d. Sepp Kraus griff 1969
die Idee der Hussitenkreuze wieder auf und belegte dies mit einer alten
Überlieferung: "Die Hussiten zerstellten die Brobstei der Brüder des
heiligen Johannes von Jerusalem in Böhmische Bruckhen und mordeten drei
Mönche. Das war im Jahre 1420."
In der Denkmalliste wird das Steinkreuz als
nachmittelalterlich bezeichnet (nachmittelalterlich, eines davon mit
ausgehauenem Kelch; Wegkreuz, bez. 1875; nahe der Brücke über die
Pfreimd.)
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Literatur:
Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz,
Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
M. Hardt, Die
Flurdenkmale des Landkreises Vohenstrauß, 5; B.A. Vohenstrauß, 13-14
(mit Abb.); Deutsche Gaue 9, 165; Sepp Kraus, Das Geheimnis der
Steinkreuze, 32; Sepp Kraus, Herkunft und Alter der Steinkreuzsitte
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Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die Baugenehmigung und
die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können
versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. |
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