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NEW 7 Böhmischbruck

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Stadt Vohenstrauß, Böhmischbruck, 3 Steinkreuze

 

In einer kleinen Anlage vor der Pfreimdbrücke, an der Ortsausfahrt nach Vohenstrauß stehen drei Steinkreuze (Fl.Nr. 40). Alle drei Kreuze wurden nach dem letzten Krieg mehrmals geringfügig versetzt (Bauarbeiten).

 

Alle drei Steinkreuze sind mehr oder weniger stark verwittert bzw. beschädigt. Bei NEW 7 fehlt ein Querbal­ken (abgeschlagen).

 

Sagen (in Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz):

 

a. "In Böhmischbruck stand in alter Zeit ein Kloster der grauen Mönche. Während der Hussitenzeit wurde dieses zerstört und sollen drei Mönche erschlagen worden sein, ein vierter soll sich bis Altentreswitz gerettet haben, aber er wurde verfolgt und dort erwischt und ebenfalls erschlagen; darum steht ein Kreuz dort."

 

b. "Drei Geistliche Herren sollen hier von Hussiten ermordet worden sein."

 

c. "In den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts hat ein Bewohner von Böhmischbruck folgendes erlebt: Er wurde eines Nachts vor 12 Uhr wach und sah zum Fenster hinaus. Auf einmal sah er dort auf dem Platz vor den drei Steinkreuzen ein Licht und einen geistlichen Herren, der mit Chorrock und Stola bekleidet war. Derselbe betete vor den Kreuzen laut. Auf einmal schlug die Glocke der Kirche 12 Uhr und mit dem letzten Schlag war er spurlos verschwunden." (M. Hardt)

 

d. Sepp Kraus griff 1969 die Idee der Hussitenkreuze wieder auf und belegte dies mit einer alten Überlieferung: "Die Hussiten zerstellten die Brobstei der Brüder des heiligen Johannes von Jerusalem in Böhmische Bruckhen und mordeten drei Mönche. Das war im Jahre 1420."

 

In der Denkmalliste wird das Steinkreuz als nachmittelalterlich bezeichnet (nachmittelalterlich, eines davon mit ausgehauenem Kelch; Wegkreuz, bez. 1875; nahe der Brücke über die Pfreimd.)
 

 

 

Literatur:

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Vohenstrauß, 5; B.A. Vohenstrauß, 13-14 (mit Abb.);  Deutsche Gaue 9, 165; Sepp Kraus, Das Geheimnis der Steinkreuze, 32;  Sepp Kraus, Herkunft und Alter der Steinkreuzsitte

 

 

 

 
   
 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3)  Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.  Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.