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NEW 4 Bartlmühle
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Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab
Stadt
Pleystein, Gemarkung Miesbrunn, Bartlmühle, Steinkreuz |
Das
Steinkreuz steht ca. 450 m östlich der Bartlmühle an der alten Straße
über den Fuchsenberg nach Spielhof. (Fl.Nr.
112).
Bei dem massiven Kreuz ist der rechte Querarm
abgeschlagen. Auf der Vorderseite ist eine große deutsche Pflugschar gut
erkennbar eingeritzt.
Sagen sind keine
erfragbar.
Der Standort liegt an
einer Altstraße, einem Zweig der Verbindung Nürnberg - Prag, die
zeitweise über Pleystein nach Waidhaus führte. Die Waldabteilung
oberhalb des Steinkreuzes auf dem Fuchsenberg heißt Spielhänge.
In der Denkmalliste wird das Steinkreuz als
nachmittelalterlich bezeichnet (nachmittelalterlich; mit eingehauener
Pflugschar; am Waldrand südlich der Straße nach Spielhof).
Literatur:
Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz,
Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Vohenstrauß,
11 |
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Karte StAA 3100 Prager Str. n. 1623 (blauer
Straßenverlauf) |
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Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die Baugenehmigung und
die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können
versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. |
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