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NEW 2 Altenstadt bei Vohenstrauß
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Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab
Stadt
Vohenstrauß, Altenstadt
b. Vohenstrauß, Steinkreuz |
Das wuchtige, sehr gut
erhaltene Steinkreuz stand bis 2006im Ort im Garten des Anwesens Reinl
(Haus-Nr. 5, Fl.Nr. 133/7) direkt am Gartenzaun.
Auf der zum Zaun (und somit zur Straße) gekehrten Seite
war eine große Pflugschar, mit der Spitze nach unten weisend,
eingemeißelt.
In der Denkmalliste wird das Steinkreuz als
nachmittelalterlich bezeichnet (Nachmittelalterlich, Granit mit
eingemeißelter Pflugschar; an der Straße nach Vohenstrauß im
Gartengrundstück Reinl).
Nach der
Ortssage gilt es als "Zeichen eines tödlichen Unglücksfalls“.
Literatur:
Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz,
Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Vohenstrauß,
4; S. Kraus, Herkunft und Alter der Steinkreuzsitte, in WDI 1962, Nr.
11; S. Kraus, Das Geheimnis der Steinkreuze, 32, in Der Landkreis
Vohenstrauß, München-Aßling, 1969. |
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Das Kreuz
wurde im Zuge der Neugestaltung der Ortsdurchfahrt Altenstadt vom alten
Standort entfernt (ohne Benachrichtigung der Denkmalbehörde). Auf
Nachfrage des Kreisheimatpflegers wurde um Mithilfe bei der Suche nach
einem neuen Standort gebeten, der nur einige Meter sw in einer
neugeschaffenen Anlage an der Straße liegen sollte. Der frühere Besitzer
habe das Steinkreuz nicht mehr auf seinem Grundstück haben wollen,
berichtete der mit den Anlagen betraute bauliche Leiter.
Vor der Neuaufstellung wurde das Steinkreuz entgegen
der Anweisungen des Kreisheimatpflegers mit dem Sandstrahlgerät so
gründlich bearbeitet ("gereinigt"), dass die vertiefte Pflugschar fast
unkenntlich wurde. |
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Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die Baugenehmigung und
die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können
versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. |
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